Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schullandheimer:innen,
der Verband Deutscher Schullandheime e.V. hat mit Schreiben vom 07.03.2022 das Bundesfinanzministerium gebeten, auf dem Erlasswege eine Sonderregelung aus den Jahren zuvor zu verlängern, mit der es gemeinnützigen Einrichtungen ermöglicht wird, außerhalb des eigentlichen Satzungszwecks ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit und ohne...
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schullandheimer:innen,
der Verband Deutscher Schullandheime e.V. hat mit Schreiben vom 07.03.2022 das Bundesfinanzministerium gebeten, auf dem Erlasswege eine Sonderregelung aus den Jahren zuvor zu verlängern, mit der es gemeinnützigen Einrichtungen ermöglicht wird, außerhalb des eigentlichen Satzungszwecks ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit und ohne steuerliche Nachteile Flüchtende aufzunehmen.
Mit dem beigefügten Erlass vom 17.03.2022, siehe Abschnitt VII Ziffer 1, gilt die Unterbringung von Flüchtenden bis zum 31.12.2022 als Zweckbetrieb gemeinnütziger Einrichtungen, auch wenn eigentlich andere Satzungszwecke verfolgt werden.
Der Bundesvorstand hat diese wichtige Entscheidung zur Kenntnis genommen und möchte seinen Mitgliedern und den im SPJ in unserer Zentralstelle betreuten Häuser diesen Erlass umgehend zur Verfügung stellen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit herzlichen Grüßen aus Ihrer VDS - Geschäftsstelle
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