S A T Z U N G
des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V.
mit den Anlagen
Wahlordnung
und
Aufnahme- und Ausschluss-Ordnung
Stand November 2017

Verband Deutscher Schullandheime e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Kasseler Straße 47
34376 Immenhausen/Holzhausen

Telefon: 05607 / 3941250
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Internet: http://www.schullandheim.de

Verband Deutscher Schullandheime e.V.

Präambel
Schullandheime sind seit Jahrzehnten ergänzende Einrichtungen zur Schule. Sie sind unverzichtbarer Lern- und Erziehungsort für Lehrende und Lernende aller Schulformen und Schulstufen, weil durch den Aufenthalt im Schullandheim - verbunden mit der Durchführung von Projekten - viele Unterrichtsinhalte begreifbarer werden. Begegnung und Zusammenleben in der Gruppe über den Schulalltag und über einen längeren Zeitraum hinaus erfordern die Kreativität aller und fördern die Bereitschaft zu sozialem Lernen und zu verantwortungsbewusstem Verhalten.
Die Ständige Konferenz der Kultusminister unterstreicht mit ihrem Be-schluss vom 30. September 1983 diese besondere Bedeutung der pädagogischen und sozialen Arbeit in den Schullandheimen.

Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Verband Deutscher Schullandheime e.V.“
Er ist im Vereinsregister Hamburg unter Nr. 69/VR 4819 eingetragen und hat seinen Sitz in Hamburg.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe, Gliederung, Zweck
(1) Der Verband Deutscher Schullandheime e.V. stellt sich als Bundesverband die Aufgabe, die Bildung und Erziehung der Jugend durch Schullandheimarbeit zu fördern und zu ergänzen. Zum Zweck des Vereins gehört auch die Förderung der Jugendhilfe.
Der Bundesverband berücksichtigt den föderativen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Als FACHVERBAND FÜR SCHULLANDHEIMPÄDAGOGIK vertritt er die ideelle Ziel-setzung und die theoretische sowie wissenschaftliche Grundlegung der Schullandheimarbeit insbesondere durch
- Entwicklung und Fortführung pädagogischer Konzeptionen und Arbeitshilfen
für Schullandheimaufenthalte,
- Intensivierung von Jugendarbeit und Jugendhilfemaßnahmen in Schullandheimen,
- Unterhalten einer Pädagogischen Arbeitsstelle,
- Beteiligung an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer
und an wissenschaftlichen Untersuchungen zu Schullandheimfragen,
- Herausgabe einer Fachzeitschrift sowie Veröffentlichung und Vertrieb von
Schriften, die den Aufgaben und dem Zweck des Verbandes entsprechen,
- Unterhaltung eines Archivs und Bereitstellung von Materialien für wissenschaftliche Arbeiten.

(3) Als SPITZENVERBAND DER SCHULLANDHEIMTRÄGER vertritt er gemeinsame Belange dieser Träger und ihrer Landesverbände, indem er insbesondere
- Kontakte pflegt mit politischen Parteien, mit den kommunalen Spitzenverbänden, mit Lehrer-, Schüler- und Elternvertretungen auf Bundesebene,
- Kontakte hält bzw. aufnimmt zu Verbänden mit ähnlicher Zielsetzung auf Bundesebene, im europäischen und außereuropäischen Raum,
- Hilfestellung gibt für die Landesverbände bei der Klärung regionaler Fragen,
- in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen berät,
- den Schullandheimgedanken in der Öffentlichkeit vertritt.

(4) Der Bundesverband gliedert sich in rechtlich selbständige Landesverbände, die ihre Angelegenheiten eigenständig regeln. Ihre Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

(5) Der Bundesverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Bundesverband hat Ordentliche, Fördernde und Außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes sind
- die Landesverbände gem. § 2, Abs. 4 der Satzung,
- als gemeinnützig anerkannte Schullandheimträger privaten oder öffentlichen Rechts, die Ordentliche Mitglieder eines Landesverbandes sind,
- als gemeinnützig anerkannte Schullandheimträger privaten oder öffentlichen Rechts in Bundesländern, in denen kein Landesverband des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V. besteht.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die keine Schullandheim-
träger sind und den Bundesverband in seinen Zielsetzungen gem. § 2 der Satzung unter-
stützen wollen.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die weder Ordentliche Mitglieder gemäß
§ 3, Abs. 2 noch Fördernde Mitglieder gemäß § 3, Abs. 3 sind. Sie haben in den Organen des Bundesverbandes kein Stimmrecht und keinerlei Ansprüche finanzieller, materieller oder rechtlicher Art.
(5) Die Aufnahme Ordentlicher Mitglieder erfolgt nach Zustimmung des Bundesverbandes durch den Landesverband, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Sitz hat. Wünscht der Antragsteller die Aufnahme in einen anderen Landesverband, so kann dieser ihn mit Zustimmung des Bundesverbandes aufnehmen.
Die Aufnahme in den zuständigen Landesverband schließt die Mitgliedschaft im Bundesver-band ein. Das Verfahren regelt die „Aufnahme- und Ausschluss-Ordnung“.
Die Landesverbände erwerben als geborene Mitglieder die Mitgliedschaft mit ihrer Gründung, wobei jedes Land nur durch einen Landesverband vertreten werden kann.
Die Aufnahme Ordentlicher Mitglieder in Bundesländern, in denen kein Landesverband des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V. besteht, erfolgt unmittelbar durch den Bundesverband.
(6) Die Aufnahme Fördernder Mitglieder in den Bundesverband erfolgt auf schriftlichen Antrag
durch den Vorstand des Bundesverbandes.
(7) Der Aufnahmeantrag Außerordentlicher Mitglieder ist an den jeweiligen Landesverband zu stellen. Das Verfahren regelt die „Aufnahme- und Ausschluss-Ordnung“. Die Aufnahme Außerordentlicher Mitglieder in Bundesländern, in denen kein Landesverband des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V. besteht, erfolgt unmittelbar durch den Bundesverband.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder Aus-schluss.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres unter Ein-
haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es seinen satzungsgemäßen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt oder den Interessen des Verbandes trotz schriftlicher Abmahnung zuwiderhandelt.
Der Ausschluss eines Ordentlichen oder Außerordentlichen Mitgliedes regelt sich im Verfahren nach der „Aufnahme- und Ausschluss-Ordnung“.
Der Ausschluss Fördernder Mitglieder geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit durch den
Bundesvorstand. Widerspruchsinstanz ist die Mitgliederversammlung.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle durch sie begründeten Rechte.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in besonderer Weise um die Schullandheimarbeit verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft, ausscheidenden Vorsitzenden der Ehrenvorsitz zuerkannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Besondere Rechte
(1) Nur Ordentliche Mitglieder haben das Recht, das als Dienstleistungszeichen beim Deutschen Patentamt eingetragene Vereinszeichen zu führen; nur sie können an der Vergabe öffentlicher Mittel über den Bundesverband beteiligt werden.
(2) Ordentliche Mitglieder haben Anspruch auf kostenlose Aufnahme in das Mitgliederver-zeichnis des Bundesverbandes.

§ 6 Mittel
(1) Die Mittel des Bundesverbandes setzen sich zusammen aus
- den Mitgliedsbeiträgen,
- dem Vertrieb von Veröffentlichungen,
- den Stiftungserlösen,
- den Spenden und
- den Zuwendungen jeder Art.
Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Bundesverband kann Mittel unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Abgabenord-nung einer Rücklage zuführen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verband kann für nebenberufliche Tätigkeiten die steuerlich zulässige Ehrenamtspauschale im Sinne § 3 Nr. 26a EStG gewähren.

§ 7 Organe des Bundesverbandes
(1) Organe des Bundesverbandes sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand (Bundesvorstand).

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie muss spätestens acht Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Bundesvorstand schriftlich oder durch entsprechende Veröffentlichung in der Fachzeitschrift oder im Infobrief einberufen werden.
(2) Ein Mitglied des Bundesvorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Bundesvorstandes sowie des Berichtes der Rechnungsprüferinnen und -prüfer,
- die Entlastung des Bundesvorstandes,
- die Wahl des Bundesvorstandes und der Rechnungsprüferinnen und –prüfer gemäß Wahlordnung,
- die Beratung und Beschlussfassung zu Fragen grundsätzlicher Bedeutung,
- die Beschlussfassung zu eingegangenen Anträgen,
- die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge gemäß § 6, Abs. 1 der Satzung, - die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- die Beratung und Beschlussfassung bei Satzungsänderungen,
- Erlass einer „Aufnahme- und Ausschluss-Ordnung“,
- Beratung und Genehmigung des jährlichen Finanzplanes,
- Aufstellung einer Wahlordnung und
- die Beschlussfassung über Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft (siehe § 4).
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen vier Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Bundesvorstand eingereicht werden.
Änderungsanträge zu Vorlagen sind mindestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich an den Bundesvorstand zu stellen und in genügender Zahl für die Sitzung bereitzuhalten.
Die Behandlung von Ad-hoc-Anträgen bedarf der Zustimmung von Zweidrittel der anwesen-den stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens fünf Landes-verbände oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von inhaltsgleichen Gründen beantragen.
(7) Stimmberechtigt sind die Ordentlichen Mitglieder. Jeder Heimträger kann je betriebenem Schullandheim eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in entsenden.
Jede anwesende Vertreterin, jeder anwesende Vertreter eines Schullandheimträgers hat eine Stimme. Stimmenhäufung ist nur zulässig, wenn ein Vertreter eines Schullandheimträgers auch den ihm zugehörigen Landesverband vertritt. Die Landesverbände haben eine nach dem Beitragsaufkommen der ihnen angeschlossenen Mitglieder gestaffelte Stimmenzahl.
Für je angefangene 3.500 € Mitgliedsbeitrag der dem Landesverband angeschlossenen Mitglieder hat der Vertreter des Landesverbandes eine Stimme. Die Stimmenzahl ist auf höchstens fünf Stimmen begrenzt. Maßgeblich sind die Beitragsverhältnisse der Sollbeiträge des jeweils letzten Geschäftsjahres. Jedes Mitglied des Bundesvorstandes sowie die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sind mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. Der Mitgliederversammlung gehören außerdem mit beratender Stimme die Geschäfts-führerin/ der Geschäftsführer, die Leiterin/der Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle, die Schriftleiterin/der Schriftleiter der Fachzeitschrift sowie die/ der Vorsitzende der Stiftung „Deutsches Schullandheim“ an.
Der / die Vertreter/in des Deutschen Jugendherbergswerkes wird regelmäßig zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Er / Sie hat kein Stimmrecht.
Zur Mitgliederversammlung können weitere Gäste hinzugeladen werden.
Auch diese Gäste haben kein Stimmrecht.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(9) Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird. Sie ist allen Mitgliedern in der nächstmöglichen Fachzeitschrift, ersatzweise direkt per Post oder durch elektronische Medien bekannt zu geben und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand schriftlich widersprochen wird.

§ 9 Bundesvorstand
(1 ) Den Bundesvorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die/der Vorsitzende, bis zu drei stell-vertretende Vorsitzende, die Schriftführerin/der Schriftführer und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Jede/Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter im Sinne § 30 BGB benennen.
(2) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Bundesvorstand leitet die laufenden Geschäfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/in mit der Führung der Geschäfte beauftragen.
Er stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sowie einen Haushaltsplan auf und erstellt den Jahresbericht.
Er regelt die Verteilung der Aufgaben unter sich und gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören auch:
- die Berufung der Schriftleiterin/des Schriftleiters der Fachzeitschrift,
- die Entscheidung über Personalbestellungen,
- das Einsetzen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen,
- die Wahl von Vertreterinnen/Vertretern in den Beirat der Stiftung "Deutsches Schullandheim" und in andere Gremien.
(4) Ein Mitglied des Bundesvorstandes leitet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Wahlausschuss
Die Mitgliederversammlung wählt im Vorjahr einer Vorstandswahl aus ihrer Mitte einen dreiköpfigen Wahlausschuss, der die Wahlen auf der nächsten Mitgliederversammlung nach der Wahlordnung vorbereitet und durchführt.

§ 11 Einsicht in Protokolle
Alle Niederschriften über Sitzungen von Organen werden im Original in der Bundesge-schäftsstelle aufbewahrt. Jedes Mitglied des Bundesverbandes hat das Recht auf Einsicht-nahme.

§ 12 Rechnungsprüferin/-prüfer
(1) In der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüferinnen/-prüfer und zwei Stellver-treterinnen/Stellvertreter für vier Jahre zu wählen, die nicht dem Bundesvorstand angehören dürfen.
(2) Die Rechnungsprüferinnen/-prüfer haben die Abrechnung und den Kassenstand zu überprüfen und mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Besondere Bestimmungen
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Registergericht verlangt werden, werden vom Bundesvorstand vorgenommen, ohne dass es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 14 Auflösung des Bundesverbandes
(1 ) Die Auflösung des Bundesverbandes sowie die Änderung des Vereinszweckes können nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Bundesverbandes.
(2) Bei Auflösung des Bundesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gleichartige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

***
Diese Satzung wurde errichtet am 23. September 1951 in Dünsen bei Bremen, geändert am 12. Juni 1954 in Bad Münder am Deister, am 14. Juni 1962 in Warmensteinach/Fichtelgebirge, am 7. Oktober 1969 in Bremen, am 27. September 1973 in Berlin, am 13. Oktober 1979 in Würzburg, am 25. September 1982 in Wolfenbüttel, am 26. Mai 1990 in Neustadt/Weinstraße, am 30. Mai 1992 in Möhnesee-Körbecke, am 25.11.2000 in Berlin, am 14.11.2004 in Schöneck/ Vogtland und am 04.11.2017 in Kassel.

Verband Deutscher Schullandheime e.V.

Schloßstr. 48
12165 Berlin

Sprechzeiten:
Di. - Do. 9-12 Uhr

Tel.: +49 30 2000 - 75 030
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