FAQ

Häufige Fragen zur Richtlinie für Zuschüsse des Bundes im „Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit 2021“ Zweite Förderperiode 01.07.2021 – 31.12.2021

I. Wofür und auf welcher beihilferechtlichen Grundlage kann ein Zuschuss beantragt werden?

1. An wen richtet sich das Sonderprogramm Jugend 2021?
Das Sonderprogramm Jugend richtet sich an gemeinnützige Einrichtungen mit Übernachtungsangeboten, die im Bereich der Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, sowie an Familienferienstätten. Mit dem Sonderprogramm soll eine durch coronabedingten Einnahmeausfälle verursachte finanzielle Notlage abgewendet werden.

2. Auf welcher beihilferechtlichen Grundlage werden die Zuschüsse gewährt?
Der Antragsteller hat ein Wahlrecht, ob der Zuschuss auf Grundlage der Bundesre-gelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll.

3. Für wen ist welche beihilferechtliche Grundlage vorteilhafter?
Für die überwiegende Mehrheit der Träger ist eine Bezuschussung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vorteilhafter, die auch der Richtlinie 2020, Teil A, zugrunde lag. Bemessungsgrundlage ist hier der nachgewiesene Liquiditäts-engpass. Es werden bis zu 90 % des Liquiditätsengpasses gewährt, vgl.VI 1 d).

Für Träger mit zahlreichen Einrichtungen (z.B. die Landesverbände der Jugendher-bergen) kann die Fixkostenhilfe vorteilhafter sein, da hier die beihilferechtliche Obergrenze höher ist: Während die Obergrenze für Hilfen, die nach der Kleinbei-hilfenregelung vergeben werden, bei 1,8 Millionen Euro liegt, können auf Grund-lage der Fixkostenhilferegelung Hilfen in Höhe von insgesamt maximal 10 Millio-nen Euro in Anspruch genommen werden, vgl. VI 2 f). Der Zuschuss setzt dann mindestens 30 % Umsatzeinbußen voraus und bezieht sich auf die ungedeckten Fixkosten. Je nach Größe und Umsatz des Trägers werden bis zu 70 % oder bis zu 90 % der ungedeckten Fixkosten gewährt, vgl. VI 2 g).
Seite 3 von 20

4. Im Falle einer Bezuschussung gemäß der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wird die Billigkeitsleistung zur Abwendung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Covid-19-Pandemie verursacht wurde. Wann ist eine Wirtschaftslage existenzgefährdend?
Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die Einnahmen des Antragstellers (inklusive weiterer Corona-Hilfen des Bundes und der Länder und sonstiger Fördermittel) nicht ausreichen, um die laufenden Ausgaben (u. a. für Personal, Mieten, Betriebskosten) im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 zu decken (Liquiditätsengpass).
5. Im Falle einer Bezuschussung gemäß der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 wird die Billigkeitsleistung für Fixkosten gewährt, die aufgrund der Co-vid-19-Pandemie nicht gedeckt werden können. Was sind ungedeckte Fixkos-ten?
Ungedeckte Fixkosten sind die Fixkosten, die
a) während des beihilfefähigen Zeitraums entstehen,
b) in demselben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) gedeckt sind und
c) die nicht anderweitig gedeckt sind, insbesondere durch

  • Versicherungen
  • befristete Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung der Kom-mission C(2020) 1863 (Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stüt-zung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19) in der jeweils aktuellen Fassung oder auf der Grundlage einer hierauf ge-stützten Beihilferegelung oder
  • Unterstützung aus anderen Quellen. Welche Ausgaben unter Fixkosten fallen, wird in Frage VI 2 h) erläutert.

    6. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss?
    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses, denn es handelt sich dabei um eine Billigkeitsleistung im Sinne des § 53 BHO. Das Bundesminis-terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entscheidet über den Antrag in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sowie im Rahmen der verfügbaren Haus-haltsmittel. Im Falle der Erschöpfung der Haushaltsmittel ist die Bewilligungsbe-hörde berechtigt, Anträge aus diesem Grund abzulehnen oder die Höhe der Billig-keitsleistung zu reduzieren.

    7. Kann sich der Zuschuss auch auf einzelne Einrichtungen eines Antragstellers beziehen?
    Der Zuschuss kann sich auch auf den dargelegten Liquiditätsengpass bzw. auf die dargelegten ungedeckten Fixkosten einzelner Betriebsstätten des Antragstellers be-ziehen.
    Die beihilferechtlichen Obergrenzen gelten indes für die Trägerorganisation insgesamt.
II. Wer kann einen Zuschuss beantragen?

1. Für wen kommt das Sonderprogramm Jugend 2021 in Betracht?
Das Sonderprogramm richtet sich an Träger oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsangeboten, wie Jugendherbergen, Schullandheime, Kindererholungszentren, Naturfreundehäuser, Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten der Jugendverbände, der politischen und kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie der Kinder- und Jugendarbeit im Sport sowie an Familienferienstätten.

2. Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Träger oder Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, mit Sitz und Einrichtung in Deutschland, die seit mindestens 1. Dezember 2019 mit Übernachtungsangeboten in der Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit oder im Handlungsfeld Familienerholung dauerhaft wirt-schaftlich am Markt tätig sind. Öffentliche Träger sind nicht antragsberechtigt. Davon ausgenommen sind anerkannte Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.

Antragsberechtigt sind nur Träger, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in wirt-schaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 befunden haben.

3. Kommt das Sonderprogramm auch für Träger der freien Jugendhilfe von Zeltplätzen in Betracht?
Das Sonderprogramm richtet sich auch an Träger der freien Jugendhilfe mit Zeltplatzkapazitäten. Zur Berechnung der Kapazitäten wenden diese sich an die Zent-ralstelle aus dem passenden Handlungsfeld. (vgl. III 2).

4. Dürfen nur anerkannte Träger der freien Jugendhilfe einen Antrag stellen?
Grundsätzlich dürfen nur anerkannte Träger der freien Jugendhilfe einen Antrag stellen. Wer jedoch keine Anerkennung nachweisen kann, aber in der Jugendbildung / Jugendarbeit oder im Handlungsfeld der Familienerholung tätig ist, muss dies auf andere Weise belegen.

III. Wo bzw. bei wem kann der Zuschuss beantragt werden?

1. An wen können sich antragsberechtigte gemeinnützige Träger und Einrichtungen wenden?
Antragsberechtigte gemeinnützige Träger und Einrichtungen wenden sich an die Zentralstelle des Handlungsfeldes der Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit oder im Handlungsfeld Familienerholung, dem sie sich den satzungsge-mäßen Aufgaben entsprechend zuordnen lassen.

2. Welche Zentralstellen gibt es?

  • Das Deutsche Jugendherbergswerk (DJH) Hauptverband e.V. für Jugendherbergen
  • der Verband der Kolpinghäuser e.V. (VKH) für Familienferienstätten
     der Landesverband KiEZe Sachsen e.V. für Kindererholungszentren
  • die Naturfreundejugend Deutschlands für Naturfreundehäuser
  • der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten (AdB) für die Bildungsstätten der politischen Kinder- und Jugendbildung
  • der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) für die Einrichtungen der nicht-konfessionellen Mitgliedsverbände, seiner Anschlussverbände sowie weiterer Jugendverbände
  • die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V. (BKJ) für Einrichtungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung
  • die Deutsche Sportjugend (dsj) für Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit im Sport
  • der Verband Deutscher Schullandheime (VDS) für Schullandheime innerhalb und außerhalb des Verbandes
  • die Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Jugend e.V. (aej) als Zentralstelle der evangelischen Jugendverbandsarbeit
  • das Jugendhaus Düsseldorf e.V. als Zentralstelle der katholischen Jugendverbandsarbeit

3. Welche Funktion haben die Zentralstellen?
Die Zentralstellen beraten die Antragsteller in allen Phasen der Förderung und fungieren als Ansprechpartner, ihnen obliegt die Mittelbewirtschaftung, die Weiterleitung der Mittel sowie deren Abrechnung. Sie vertreten alle Antragsteller in ihrem jeweiligen Handlungsfeld der Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit oder Familienerholung.

4. An wen kann sich der Antragsteller wenden, wenn er nicht weiß, zu welcher Zentralstelle er gehört?
Antragsberechtigte Träger und Einrichtungen können sich an die Zentralstelle wenden, die für das Handlungsfeld steht, in dem der Antragsteller mit seinen Angeboten der Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit oder Familienerholung überwiegend tätig ist.

IV. Gibt es eine Antragsfrist?

Eine Antragstellung bei der Zentralstelle ist bis spätestens zum 26. September 2021 möglich.

V. Für welchen Bezugszeitraum kann ein Zuschuss beantragt werden?

Zuschüsse können für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 beantragt werden.

VI. Wie wird die Höhe des Zuschusses berechnet und was gilt allgemein für die Zuschusshöhe?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der beihilferechtlichen Grundlage, die der Billigkeitsleistung zugrunde liegt.

Unabhängig von der beihilferechtlichen Grundlage gilt: Die Gewährung der Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation der existenzgefährdenden Wirtschaftsslage bzw. der ungedeckten Fixkosten führen, d. h. sie darf den Antragsteller nicht besserstellen, als er ohne die coronabedingten Einbußen stehen würde. Hierbei sind alle weiteren Covid-19 bezogenen oder sonstigen Zuschüsse und Fördermittel zu berück-sichtigen.

1. Beantragung nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

a) Zu welchem Zweck werden Hilfen in Anwendung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt?

Hilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 werden als Billigkeits-leistungen für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 zur Abwen-dung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Co-vid-19-Pandemie verursacht wurde.

b) Was ist im Falle der Anwendung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nachzuweisen?

Im Falle der Anwendung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 hat der Antragsteller durch eine Prognose der im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben einen Liquiditäts-engpass glaubhaft zu machen und zu versichern, dass die existenzgefährdende Wirtschaftslage unmittelbar durch die Covid-19-Pandemie verursacht wurde.

c) Wie ist diese Prognose zu erstellen?

Die Prognose soll – ausgehend von den Einnahmen und Ausgaben der Mo-nate Juli, August und ggfs. anteilig September 2021 – anhand der glaubhaft zu erwartenden Einnahmen und der anstehenden Ausgaben erstellt werden.

d) Wie hoch ist der mögliche Zuschuss bei Anwendung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020?

Der Zuschuss beträgt einmalig bis zu 90 % des dargelegten Liquiditätseng-passes, höchstens jedoch 600,- Euro pro dauerhaft nachgewiesenem Bett der betreffenden Einrichtung.

Beispiel 1:
Eine Einrichtung verfügt über 85 Betten. Der ermittelte Liquiditätsengpass für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 beträgt 65.380,- Euro.
65.380,- Euro x Zuschuss 90 % = 58.842,- Euro
85 Betten x 600,- Euro = 51.000,- Euro

Der Zuschuss an die Einrichtung beträgt 51.000 Euro. Es gilt der Höchstbe-trag von 600 Euro pro Bett. Er ist kleiner als der Betrag in Höhe von 90 % des Liquiditätsengpasses.

Beispiel 2:
Die gleiche Einrichtung hat einen Liquiditätsengpass nach Abzug aller anderen Hilfen von 49.500,- Euro. Der Zuschuss in Höhe von 90 % beträgt 44.550,- Euro. Es gilt der Betrag in Höhe von 90 % des Liquiditätsengpasses. Er ist kleiner als der Höchstbetrag von 600 Euro pro Bett (51.000,- Euro).
Die Höhe des Zuschusses wird zudem durch die beihilferechtliche Ober-grenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 begrenzt, die für den Zeit-raum 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 bei insgesamt 1,8 Millionen Euro für den Förderempfänger liegt, vgl. VII 1.

e) Werden alle Einnahmen der Einrichtung bei der Ermittlung des Liquidi-tätsengpasses berücksichtigt?

Es gelten die Einnahmen des zweiten Halbjahres 2021: Neben den Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit werden auch alle weiteren Einnahmen berücksichtigt, dazu gehören auch öffentliche Zuschüsse (z.B. KJP-Mittel, Überbrückungshilfe, Eigenkapitalzulage, Landeszuschüsse), die gegebenenfalls anteilig, bezogen auf den Förderzeitraum (max. 6 Monate), angegeben werden. Nicht als Einnahme zu berücksichtigen sind Mittel, bei denen bestehende Regelungen oder Zweckbindungen (wie z.B. bei Maßnahmen, die über den KJP- oder den Familienferienfreizeiten-Teil des Corona-Aufholpakets gefördert werden) eine Verwendung dieser Mittel zur Deckung des Liquiditätsengpasses ausschließen. Kurzarbeitergeld ist keine Einnahme der Einrichtung, da es an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt wird. Einnahmen bspw. aus den November-/Dezemberhilfen, die erst im Jahr 2021 ausgezahlt werden, wer-den nicht berücksichtigt (Zweckbindung liegt im Jahr 2020).

f) Werden alle Ausgaben bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses be-rücksichtigt?

Bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses bleiben freiwillige Aufstockungen von Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unberücksich-tigt. Ebenso werden Abschreibungen nicht einbezogen.

g) Wie werden Saisonunterkünfte bewertet?

Bei saisonal belegten Betten gilt der regelmäßige Saisonzeitraum als „dauer-haft“. Dies ist im Antrag entsprechend zu vermerken.


2. Beantragung nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

a) Zu welchem Zweck werden Hilfen in Anwendung der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt?

Hilfen nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 werden als Billigkeits-leistungen gewährt, um im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 ent-stehende Fixkosten zu decken, die aufgrund fehlender Einnahmen im Zusam-menhang mit der Covid-19-Pandemie nicht gedeckt werden können.

b) Was ist im Falle der Anwendung der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 nachzuweisen?

Im Falle der Anwendung der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 hat der Antragsteller durch eine Prognose der im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. De-zember 2021 zu erwartenden Verluste Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 glaubhaft zu machen und zu versichern, dass die Umsatzeinbußen unmittelbar durch die Covid-19-Pan-demie verursacht wurden.
c) Welche Sonderregelung gilt im Hinblick auf den für die Umsatzeinbußen relevanten Vergleichszeitraum im Jahr 2019 für Träger, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jah-resbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt (Klein- und Kleinstunter-nehmen)?

Zur Bestimmung der für den beihilfefähigen Zeitraum maßgeblichen Umsatz-einbußen im Jahr 2021 darf auch ein Zwölftel des Gesamtumsatzes des Trägers im Jahr 2019 für den Vergleich mit dem beihilfefähigen Zeitraum herangezogen werden.

d) Unter welchen Voraussetzungen besteht für Träger mit über 49 Beschäf-tigten und/oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von mehr als 10 Millionen Euro die Möglichkeit, den für die Umsatzein-bußen relevanten Vergleichszeitraum 2019 anzupassen?

Für diese Träger darf, wenn sie weniger als 250 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder ihre Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft (mittlere Unternehmen), zur Bestimmung der für den beihilfefähigen Zeitraum maßgeb-lichen Umsatzeinbußen im Jahr 2021 ein Zwölftel des Gesamtumsatzes des Trägers im Jahr 2019 für den Vergleich mit dem beihilfefähigen Zeitraum her-angezogen werden, wenn

  • der Träger nach deutschem Recht steuerlich als gemeinnützig anerkannt und steuerbegünstigt ist, weil er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (vgl. § 51 AO) und
  • die Art und Weise der Leistungserbringung des Trägers branchentypisch erhebliche Umsatzschwankungen bewirkt. Der Träger könnte die „Bundesre-gelung Fixkostenhilfe“ ohne diese Regelung nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nehmen, weil in der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr 2021 für die üblicherweise umsatzstarken Zeiträume keine oder nur geringe Verluste ausgewiesen werden, und in üblicherweise umsatzschwa-chen Zeiträumen im Jahr 2021 die Umsätze nicht unter 30 % der Umsätze in den Vergleichszeiträumen im Jahr 2019 liegen.



e) Welcher Bezugszeitraum gilt, wenn der Träger seine Geschäftstätigkeit erst im zweiten Halbjahr 2019 aufgenommen hat?

Bei Antragsberechtigten, die in den Vergleichsmonaten 2019 ihre Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hatten, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche monatliche Umsatz der Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 gewählt werden.

f) Für welche Antragsteller bietet die Antragstellung nach der Bundesrege-lung Fixkostenhilfe 2020 Vorteile?

Die Antragstellung nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (vgl. Ziffer 4, Abs. 2b der Richtlinie) kann für Antragsteller vorteilhaft sein, die im Falle einer Gewährung des Zuschusses auf Grundlage der Kleinbeihilfenregelung die beihilferechtliche Obergrenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 von 1,8 Millionen Euro überschreiten würden. Diese Obergrenze bezieht sich auf die Summe aller erhaltenen Hilfen auf Grundlage der Bundesregelung Klein-beihilfen 2020, z. B. aus dem Sonderprogramm Jugend 2020 oder aus Hilfs-programmen der Länder.

Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bietet die Möglichkeit, beihilfe-rechtskonforme Unterstützung für 70 – 90 % ihrer nicht gedeckten Fixkosten bis zu einer Obergrenze von 10 Millionen Euro (für alle Hilfen auf dieser Rechtsgrundlage) zu erhalten.

Träger, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt (Klein- und Kleinstunterneh-men), können dabei mit bis zu 90 % der nicht gedeckten Fixkosten unterstützt werden. Träger mit mindestens 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von mehr als 10 Millionen Euro können bis zu 70 % der ungedeckten Fixkosten gewährt werden.

Bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Obergrenze nach der Bundes-regelung Kleinbeihilfen 2020 müssen v.a. mittlere/große Träger klären, welche beihilferechtliche Grundlage für sie günstiger ist – eine Begrenzung auf maximal 1,8 Millionen Euro oder auf 70 % der ungedeckten Fixkosten.

g) Wie hoch ist der mögliche Zuschuss bei Anwendung der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020?

Der Zuschuss beträgt einmalig bis zu 90 % der ungedeckten Fixkosten für Kleinst- und Kleinunternehmen (vgl. VI 2 f)), höchstens jedoch 600,- Euro pro dauerhaft nachgewiesenem Bett der betreffenden Einrichtung.

Beispiel 1 (Träger ist ein Kleinunternehmen):Eine Einrichtung verfügt über 80 Betten, hat 25 Beschäftigte und einen Jahres-umsatz von 4 Millionen Euro. Die Umsatzeinbußen im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019 belaufen sich auf mindestens 30 %. Die ungedeckten Fixkosten für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 betragen 62.000,- Euro.
62.000,- Euro x 90 % = 55.800,- Euro
80 Betten x 600,- Euro = 48.000,- Euro

Der Zuschuss an die Einrichtung beträgt 48.000,- Euro. Es gilt der Höchstbe-trag von 600 Euro pro Bett. Er ist kleiner als der Betrag in Höhe von 90 % der ungedeckten Fixkosten. Für Träger, die nicht unter die Definition des Kleinst- bzw. Kleinunternehmens fallen, beträgt der Zuschuss einmalig bis zu 70 % der ungedeckten Fixkosten, höchstens jedoch 600,- Euro pro dauerhaft nachgewiesenem Bett des antrag-stellenden Trägers.
Beispiel 2 (Träger ist ein mittleres Unternehmen):

Eine Einrichtung verfügt über 150 Betten, hat 50 Beschäftigte und einen Jah-resumsatz von 11,2 Millionen Euro. Die Umsatzeinbußen im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019 belaufen sich auf mindestens 30 %. Die ungedeckten Fixkosten für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 betragen 142.750 Euro.

142.750,- Euro x 70 % = 99.925,- Euro
150 Betten x 600,- Euro = 90.000,- Euro
Der Zuschuss an die Einrichtung beträgt 90.000,- Euro. Es gilt der Höchstbe-trag von 600 Euro pro Bett. Er ist kleiner als der Betrag in Höhe von 70 % der ungedeckten Fixkosten.

Beispiel 3:
Die ungedeckten Fixkosten der gleichen Einrichtung belaufen sich auf 126.500,- Euro. Der Zuschuss in Höhe von 70 % beträgt 88.550,- Euro. Es gilt der Betrag in Höhe von 70 % der ungedeckten Fixkosten. Er ist kleiner als der mögliche Höchstbetrag von 600 Euro pro Bett (90.000,- Euro).
Die Höhe des Zuschusses wird zudem durch die beihilferechtliche Obergrenze der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 begrenzt, die für den Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 bei insgesamt 10 Millionen Euro für den Förderempfänger liegt, vgl. VII 2.

h) Welche Aufwendungen gehören zu den Fixkosten?


Fixkosten sind nicht einseitig veränderbare betriebliche Aufwendungen, wie

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  • weitere Mietkosten
  • Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, wer-den pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert (Aufwendungen für freiwillige Aufstockungen des Kurzarbeitergelds bleiben hierbei außen vor)
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Hilfen anfallen
  • Kosten für Auszubildende.


i) Wie werden Saisonunterkünfte bewertet?

Bei saisonal belegten Betten gilt der regelmäßige Saisonzeitraum als „dauer-haft“. Dies ist im Antrag entsprechend zu vermerken.

VII. Gibt es eine beihilferechtliche Obergrenze für die Billigkeitsleistung bzw. für alle Corona-bezogenen Zuschüsse und Hilfen in Summe?

1. Welche beihilferechtliche Obergrenze ist im Falle der Gewährung des Zu-schusses nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu beachten?

Nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 können Rechtsträger grundsätzlich Beihilfen in Höhe von bis zu 1,8 Millionen Euro erhalten. Zu beachten ist, dass andere Förderungen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in den Jahren 2020 und 2021 (u.a. das „Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit“ 2020 sowie 2021, 1. Förderperiode, Kredite aus dem KfW-Son-derprogramm, Soforthilfen des Bundes, ggf. Hilfen der Länder) zur Ermittlung der beihilferechtlichen Obergrenze voll angerechnet werden und auch im Antrag entsprechend anzugeben sind.

2. Welche beihilferechtliche Obergrenze ist im Falle der Gewährung des Zu-schusses nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 zu beachten?

Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 können Rechtsträger grundsätzlich Beihilfen in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro erhalten. Dabei werden andere Förderungen nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 in den Jahren 2020 und 2021 (u.a. das „Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugend-arbeit“ 2021, 1. Förderperiode) zur Ermittlung der beihilferechtlichen Obergrenze voll angerechnet und sind auch im Antrag entsprechend anzugeben.

VIII. Welche Erklärungen sind bei Antragstellung abzugeben? (Formblatt E Erklärung)

1. Welche Unterlagen sind mit dem Antrag vorzulegen?

Dem Antrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Jahresabschluss 2019,
  • Jahresabschluss 2020,
  • Finanz-/Wirtschaftsplan 2021
  • aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes,
  • die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII oder, wenn diese nicht vorliegt, ein glaubhafter Nachweis entsprechender Aktivitä-ten in den Handlungsfeldern Kinder- und Jugendbildung oder Kinder- und Jugendarbeit oder im Handlungsfeld Familienerholung nach § 16 SGB VIII,
  • Nachweis über die dauerhaft zugelassene Anzahl der Betten bzw. Übernachtungskapazitäten,
  • Erklärung, dass durch die Inanspruchnahme des Zuschusses und anderer Soforthilfen des Bundes und der Länder sowie weiterer auf der Grundlage der Kleinbeihilfenregelung gewährter Hilfen der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag von 1,8 Millionen Euro bzw. im Falle der Gewährung nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 der beihilferechtlich zulässige Höchstbe-trag von 10 Millionen Euro nicht überschritten wird.

2. Welche Erklärungen sind bei Antragstellung abzugeben? (Formblatt E Er-klärung)

Bei Antragstellung ist zu erklären, ob die Billigkeitsleistung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll.

Bei Antragstellung ist zu versichern, dass die existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. die Umsatzeinbußen unmittelbar durch die Covid-19-Pandemie verursacht wird bzw. werden.

Bei Antragstellung ist außerdem zu erklären, dass alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Kostensenkung ausgeschöpft werden (z. B. Kurzarbeit, Ausfallversicherungen). Ebenso ist zu erklären, ob und welche anderen Hilfen aus Covid-19 bezogenen oder sonstigen Programmen des Bundes oder der Länder mindestens teilweise für denselben Zeitraum beantragt bzw. bereits bewilligt wurden.

IX. Wie erfolgen die Prüfung und Auszahlung des Zuschusses?

1. Wie erfolgen Prüfung und Auszahlung des Zuschusses?

Die Zentralstellen prüfen auf der Grundlage der Erklärung des Antragstellers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation.
Anschließend prüft das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die beantragte Billigkeitsleistung dem Grunde und der Höhe nach und ent-scheidet über die Bewilligung und die Höhe der gewährten Billigkeitsleistung. Danach bescheidet das Bundesverwaltungsamt die Anträge auf Grundlage der Ent-scheidung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

2. Wann und durch wen erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?
Die Zentralstellen schließen einen privatrechtlichen Weiterleitungsvertrag mit dem Antragsteller auf Grundlage der Entscheidung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Auszahlungen an die Antragsteller durch die Zentralstellen sollen unverzüglich nach der Bewilligung durch das Bundesverwaltungsamt und der Unterzeichnung der privatrechtlichen Weiterleitungsverträge erfolgen.

X. Wie ist der Nachweis über die Verwendung des Zuschusses zu erbringen?

1. Bis wann muss der Nachweis über die Verwendung des Zuschusses vorgelegt werden?

Die Antragsteller sollen den Zentralstellen bis zum 31. März 2022 rechtsverbindlich eine Abrechnung zum Nachweis über die Verwendung der Billigkeitsleistung vorlegen.

2. Was ist bzgl. des Verwendungsnachweises zu beachten?

Zum Verwendungsnachweis beachten Sie bitte folgende Punkte:

  • Stichtag für den Verwendungsnachweis ist der 31.12.2021. Alle bis zu diesem Tag vorliegenden Einnahmen des 2. Halbjahres 2021 und bis zu diesem Tag fälligen Ausgaben bzw. Fixkosten des 2. Halbjahres 2021 sind zu berücksichtigen. Unabhängig vom Zeitpunkt des etwaigen Zahlungsverkehrs gilt der sächliche und zeitliche Bezug im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2021.
  • Alle öffentlichen Zuschüsse und Zuwendungen (u.a. nicht zweckgebundene Mittel aus dem KJP, Zuschüsse aus dem Sonderprogramm 2. Förderperiode 2021, Eigenkapitalzuschuss) sowie Versicherungsleistungen und ähnliche Leis-tungen gelten als Einnahmen und sind in der jeweils in Anspruch genommenen Höhe im Nachweis einzuberechnen. Versicherungsleistungen sind vorrangig. Wurden die verbleibenden Verluste durch verschiedene öffentliche Förderpro-gramme überkompensiert, so muss der Letztempfänger im Einklang mit den jeweils geltenden Förderbestimmungen die tatsächliche Inanspruchnahme so anpassen, dass insgesamt keine Überzahlung mehr vorliegt.
  • Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses ist nicht möglich.
  • Falls noch Zusagen für öffentliche Zuschüsse oder Versicherungsleistungen für das zweite Halbjahr 2021 nach Vorlage des Nachweises eingehen, ist der Nachweis in korrigierter Form erneut vorzulegen.
  • Im Falle einer Rechtsträgerschaft über mehrere Einrichtungen wird die Über-kompensation für jede Einrichtung separat festgestellt, nicht für den Rechtsträger gesamt (Ziffer 2 Satz 3 RL, das Konsolidierungsgebot findet keine Anwendung).


3. Was passiert, wenn andere Zuschüsse oder Ausgleichzahlungen gewährt wurden oder möglicherweise noch werden?

Sofern gewährte Billigkeitsleistungen in Anspruch genommen wurden und danach Zuschüsse bzw. Ausgleichszahlungen zur Deckung des dargelegten Liquiditätsengpasses oder der Fixkosten von anderen Stellen geleistet wurden, sind die gewährten Billigkeitsleistungen in Höhe der Überkompensation, d. h. der nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses oder der Fixkosten benötigten Mittel, ohne gesonderte Aufforderung selbstständig zurückzuerstatten.

4. Was passiert, wenn der Liquiditätsengpass oder die Deckungslücke bei den Fixkosten nicht so groß ausfällt wie prognostiziert?

Wenn der Liquiditätsengpass oder die Deckungslücke bei den Fixkosten zum Stich-tag 31.12.2021 kleiner ausfällt als bei der Antragstellung prognostiziert, sind die gewährten Billigkeitsleistungen in Höhe der Überkompensation, das heißt der nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses oder der Fixkosten benötigten Mittel, ohne gesonderte Aufforderung selbstständig zurückzuerstatten.

5. Was passiert, wenn im Falle der Gewährung des Zuschusses der Gesamtumsatz innerhalb des Zeitraums 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 entgegen der Prognose nicht um mindestens 30 % im Vergleich zum Bezugszeitraum im Jahr 2019 zurückgegangen ist?

In diesem Fall ist die zur Kompensation von Verlusten gezahlte Billigkeitsleistung vollständig und ohne gesonderte Aufforderung an die zuständige Zentralstelle selbstständig zurückzuerstatten.

6. Wie lange müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?

Die im Zusammenhang mit der Kleinbeihilfe bzw. Fixkostenhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.

7. Darf jemand die Unterlagen nach Abschluss des Nachweises einsehen und prüfen?

Die Zentralstelle, der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesverwaltungsamt oder eine andere vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne der §§ 91, 100 BHO durchzuführen. Der Europäischen Kommission sind die Unterlagen auf Verlangen herauszugeben.

XI. Ist die Billigkeitsleistung zu versteuern?

Die Billigkeitsleistung ist steuerbar und daher in der Steuererklärung für das Jahr 2021 anzugeben.

Verband Deutscher Schullandheime e.V.

Schloßstr. 48
12165 Berlin

Sprechzeiten:
Di. - Do. 9-12 Uhr

Tel.: +49 30 2000 - 75 030
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Diese Seite verwendet Cookies, Google Analytics und diverse Social Media Like & Share Buttons. Um Ihre Privatsphäre zu schützen werden die Social Media Like & Share Buttons im 2-Klick Verfahren erst aktiv und senden Daten wenn Sie diese erstmalig anklicken und dadurch im Sinne der EU - DSGVO zustimmen. Durch Klick auf den grünen Button geben Sie Ihre Zustimmung zur Verwendung von Cookies, entsprechenden Datenübertragung an Dritte (auch nach USA) und zur Datenschutzerklärung lt. neuer EU DSGVO.